Die Rückkehr der Deutungshoheit über den Polizeieinsatz gegen S21-Gegner

von Eberhard Frasch

Zur Zeit wird vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart die Rechtmäßigkeit des Polizeieinsatzes im Schloßgarten vom 30.09.2010 verhandelt, bei dem mehrere hundert S21-Gegner verletzt wurden. Wer am 11.11.2015 der Verhandlung unter dem Vorsitz von Richter Nagel beigewohnt hat, konnte sich in der Sitzung eines Narrengerichts wähnen: die Vertreter der Regierung mussten Punkt für Punkt eine Predigt über sich ergehen lassen. Der Unterschied: Der Prediger war echt und die Regierungsvertreter traten keineswegs im Büßergewand auf – im Gegenteil, sie wichen widerwillig schrittweise zurück, maulten und erklärten zum Schluss, es gebe nichts zu bekennen oder nachzugeben, sie erwarteten ein Urteil.

Im Klartext: Die Verhandlung war eine Lehrstunde für die Landesregierung, die Justiz und für die Polizei in Sachen Grundrechte und Verfassung. Die wichtigste Aussagen: Der Versammlungscharakter der Menschenansammlung ist unabweisbar. Versammlungsrecht sperrt Polizeirecht. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs war rechtswidrig. Der Einsatz der Wasserwerfer war unverhältnismäßig.

Der Rechtsvertreter der Landesregierung im Rückzugsgefecht: Es sei schon bemerkenswert, wie locker das Gericht Rechtsverstöße wie die Erstürmung des Gitterwagens, Ellbogeneinsatz, Kastanienwürfe u.a. von Seiten der S21-Gegner bewerte. Darauf der Vorsitzende: Das seien einzelne Rechtsverstöße gewesen, zum Beispiel hätte die Polizei ohne weiteres eine Person, die aus einem Gitterwagenreifen die Luft raus lässt, hindern und festnehmen können. Das rechtfertige aber nicht, gegen eine grundgesetzlich geschützte Versammlung von 3000 Personen vorzugehen. Die Vertreter des Landes: Die Verletzten seien selbst in den Wasserwerferstrahl hineingelaufen. Der Vorsitzende: Wasserstöße auf eine Menschenmenge abzugeben, sei prinzipiell nicht zulässig – daher stelle sich die Frage nach dem Verhalten der Demonstranten nicht.

In einer Pressemitteilung des Gerichts ist zu lesen: „Die Kläger, die fast alle bei dem Polizeieinsatz verletzt wurden, möchten im Wesentlichen vom Gericht festgestellt haben, dass die Aufforderung der Polizei, bestimmte Bereiche des Schlossgartens zu verlassen sowie die Androhung und Anwendung des unmittelbaren Zwangs durch Einsatz von Wasserwerfern, Schlagstock und Pfefferspray rechtswidrig waren. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sie seien Teilnehmer einer friedlichen Versammlung gewesen. Der durch die Polizeibeamten ausgesprochene Platzverweis sei rechtswidrig gewesen, da die Auflösung der Versammlung nicht wirksam angeordnet worden sei. Schon aus diesem Grund seien die Androhung und Anwendung der Zwangsmittel unzulässig gewesen. Im Übrigen sei der Einsatz von Wasserwerfern, Schlagstöcken und Pfefferspray unverhältnismäßig gewesen. Insbesondere sei das gezielte Ausrichten des Wasserstrahls der Wasserwerfer auf einzelne Personen angesichts der fehlenden Gefahrenlage völlig überzogen gewesen.  Dem ist das beklagte Land in allen Punkten entgegengetreten.“

Bei dieser Haltung blieben die Vertreter des Landes im Gerichtssaal. Sie löste auch auf der Richterbank größtes Erstaunen aus. Richter Nagel verwies auf seinen Vorgänger, der schon gut vier Jahre zuvor Anfragen an die neue Landesregierung gerichtet habe, ob nicht – angesichts des Wechsels zu Regierenden, die als Oppositionelle die Rechtmäßigkeit des Polizeieinsatzes bestritten hätten – dem Anliegen der Kläger abgeholfen werden könne. Fehlanzeige. Das bringt sogar die bekennende Polizeifreundin Christine Bilger in der Stuttgarter Zeitung zu der Kommentarüberschrift: „Versöhnende Worte fehlen“.

Das Wichtigste – neben der unmittelbaren Genugtuung für die Verletzten: Die Deutungshoheit über das Geschehen wird den Bürgerinnen und Bürgern zurückgegeben. Bisher wurde sie etwa im Wasserwerferprozess gegen die verantwortlichen Polizisten von der vorsitzenden Richterin Haußmann ausgeübt: „Es ist davon auszugehen, dass der Polizeieinsatz rechtmäßig war. “ Etwa von Oberstaatsanwalt Häußler, der in jenem Prozess als Zeuge behauptete, die Abgabe von Wasserstößen gegen Menschen unter einer Plane sei „gegen eine Sache gerichtet“ gewesen. Etwa von Polizeiinspekteur Schneider, der den Bericht des Innenministeriums an den Landtag verantwortete (1.7.2011): „Bei all dem darf aber nicht verkannt werden, dass die primäre Ursache für den Einsatzverlauf am 30. September 2010 durch das Verhalten der S21-Gegner gesetzt wurde.“ oder „Der Einsatz der Wasserwerfer erfolgte am 30. September 2010 grundsätzlich regelkonform.“ Dem ist das Gericht in allen Punkten entgegengetreten.

Wir erwarten mit Hoffnung und Vorfreude das Urteil – eine Woche nach dem Elftenelften – am Mittwoch, 18.11.2015, 10 Uhr im Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstr. 5.